Realschule Rottweil
Heerstr. 116
78628 Rottweil
Tel 0741 174 57 44 - 0
Fax 0741 174 57 44 - 29
info(at)realschule-rottweil.de
In eine Betreuungsgruppe werden Schüler_innen aufgenommen, die an der Realschule Rottweil angemeldet sind und am Betreuungsangebot des jeweiligen Schulstandortes teilnehmen möchten.
Die Teilnahme sollte regelmäßig und pünktlich erfolgen.
Die Aufnahme in die Betreuungsgruppe kann zu Beginn des 1. oder zu Beginn des 2. Schulhalbjahres erfolgen.
In begründeten Ausnahmefällen kann ein Kind - nach positiver Entscheidung der Verwaltung - auch im laufenden Schuljahr aufgenommen werden.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Die Aufnahme der Schüler_innen in die Ganztagsbetreuung erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages.
Erhebung von Elternbeiträgen für die Schülerbetreuung
(Elterninformation durch Bürgermeister Dr. Ruf, Februar 2017)
Ganztagsbetreuungskostensatzung der Stadt Rottweil
Verzeichnis der Elternbeiträge (Gebührentabelle)
Anmeldeformular (für die Zeit bis 13.00 Uhr, kostenfrei)
Anmeldeformular (für die Zeit ab 13.00 Uhr, kostenpflichtig)
Das Benutzungsverhältnis kann von den Eltern/Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt geändert oder beendet werden.
Änderungen oder die Beendigung sind nur auf Ende des 1. Halbjahres oder den 31. Juli möglich. Die Erklärung des/der Erziehungsberechtigten muss mindestens 14 Tage vorher bei der Stadt eingegangen sein.
Die Stadt Rottweil kann das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen, sofern ein Zahlungsrückstand der Benutzungsgebühren von über zwei Monaten besteht. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.
Bei Beginn einer Krankheit, insbesondere beim Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Augenkatarrh, Erbrechen, Fieber und bei allgemeiner Mattigkeit, sind die Kinder zu Hause zu behalten. In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den Betreuungskräften verabreicht.
Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (lfSG) maßgebend. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitglieds an einer ansteckenden Krankheit (Scharlach, Masern, Mumps, Keuchhusten, Diphterie, Wasserpocken und dergleichen) muss dem Betreuerteam der Ganztagsbetreuung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Vor Wiederaufnahme des Kindes nach dem Auftreten einer ansteckenden Krankheit ist auf Wunsch der Stadt eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Kinder, die wiederholt oder nachhaltig den geordneten Ablauf des Betriebs eines Betreuungsangebotes stören, z. B. durch Belästigung oder Gefährdung anderer Kinder und die Weisungen des Betreuungspersonals nicht befolgen, können nach vorheriger Abmahnung bei den Eltern vom Besuch der Einrichtung ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Bei Gefahr für die Gesundheit der Mitschüler ist auch ein fristloser Ausschluss möglich. Eine Beitragsrückerstattung kann in diesen Fällen nicht gewährt werden.
Die Betreuungskräfte sind für die angemeldeten Kinder während der Öffnungszeiten verantwortlich und haben alle Maßnahmen zu ergreifen, damit den Kindern kein Schaden entsteht. Kinder, die wegen Krankheit o. ä. nicht an der Betreuung teilnehmen können, sind durch den Erziehungsberechtigten telefonisch zu entschuldigen.
Die Verantwortung der Betreuungskräfte erstreckt sich auf den Zeitraum vom Betreten bis zum Verlassen der Betreuungsgruppe durch das Kind; bei Spielangeboten im Freien und bei Ausflügen erweitert sich die Verantwortung auf die Dauer des jeweiligen Angebotes. Bei schuldhaftem Verstoß eines Kindes gegen Anweisungen der Betreuungskräfte sind diese von ihrer Verantwortung entbunden.
Die Kinder sind (...) durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen sind den BetreuerInnen sofort zu melden.
Die Kinder werden nach dem Ende der festgelegten Betreuungszeiten vom Betreuungspersonal an der Türe des Betreuungsraumes entlassen; eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht in diesen Fällen nicht.
Die Personensorgeberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass ein/e SchülerIn auf eigenen Wunsch vorzeitig die Betreuung verlassen oder unter besonderen Voraussetzungen nach Hause geschickt werden kann, sofern im Einzelfall eine Zustimmung der Personensorgeberechtigten dazu vorliegt. In beiden Fällen unterliegt der/die SchülerIn keiner Aufsicht mehr.
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