Dokumente zum Download

Allgemeines

Vorschlag Entschuldigung im Krankheitsfall

 

Vorschlag für eine "Entschuldigung" im Krankheitsfall"

Datenänderung / Vollmacht

Datenänderung

Vollmacht (für nicht sorgeberechtigte Elternteile)

Beurlaubungsantrag
Themenfeld Digitalisierung

Infopapiere/Regelungen zum Themenfeld "Digitalisierung"

An-/Abmeldung

Zur Anmeldung - diese kann ausschließlich von einem  Erziehungsberechtigten vorgenommen werden - sind folgende Papiere zwingend notwendig:

  • Bestätigung der Grundschule über den Besuch der 4. Klasse
    oder
  • Klassenstufe 5 - 9: Beratungsgespräch an der abgebenden Schule mit "Eignungsaussage". Werkrealschule: Notenlage laut Multilateraler Versetzungsordnung muss gegeben sein bzw. eine Bildungsempfehlung muss vorliegen; Gemeinschaftsschule: Zeugnis mit ganzen Noten - ausgestellt auf dem M-Niveau; Zeugnis(vorab)-Kopie (sofern möglich)
  • Geburtsurkunde (oder das Familienstammbuch - in deutscher Sprache, ggf. amtl. deutsche Übersetzung)
  • Bei getrennt lebenden Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben: Einverständniserklärung des nicht zur Anmeldung anwesenden Elternteils
  • Mütter bzw. Väter, die das alleinige Sorgerecht ausüben, müssen dies durch die Vorlage eines Gerichtsurteils oder einer Negativbescheinigung nachweisen.
  • Nachweis darüber, dass Ihr Kind ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun ist.

 

Einverständnis Schulanmeldung (getrennt lebende Elternteile)

Falls Sie Ihr Kind von der Realschule abmelden möchten, hilft Ihnen evtl. folgendes Formular (das zugleich eine Checkliste darstellt, an was alles zu denken ist) weiter:

Materialliste Klasse 5
Lesehilfe Vertretungsplan

Lesehilfe für den Online-Vertretungslan

Umgang mit Noten

Infopapier des Bundeesverband "Aktion Humane Schule": Zehn Tipps für Eltern


Rund um Berufsorientierung


Für unsere Fahrschüler_innen


Ganztagesbetreuung


Prävention

Kids-Online

Broschüre "Chatten ohne Risiko" (~7 MB; pdf-file)

Initiative "Schau hin" Medienratgeber für Eltern (~7 MB; pdf-file)

Sicherheitstipps für Facebook (pdf-file)

Hilfreiche Links

 

"Ermittlungen" im Netz

  • www.denic.de
  • www.checkdomain.com
  • www.iks-jena.de
    (weltweite Recherche von Domaininhabern und Zuordnung der IP-Adressen)
  • www.polizeifürdich.de
    (Seite der Polizei für Schüler)
  • www.legal-box.de
    (Musikdownloads aus dem Internet, was ist erlaubt, was nicht?)

 

Themenfeld "Suchmaschinen"

Suchmaschinen im Vergleich:

www.google.de kontra www.blinde-kuh.de
Arbeitsweise / Problematik Jugendschutz

Weitere Suchmaschinen:

Suchmaschinen für Kinder und Jugendliche:

Gezielte Suche z. B. nach Personen-/E-Mail-Anschriften etc.

Weiterführende Infos unter ...

Eltern-Infobrief "Internet & Co" (Schuljahr 2019/2020)

Hilfreiche Infoseiten:

... schon mal gechattet?

Infos zum "Safer Internet Day":

Auf dieser werbefreien Seite erhalten Eltern verständliche Informationen über die ersten gemeinsamen Schritte im Internet, Cyber-Mobbing und Hänseleien im Netz, den Schutz der Privatsphäre auf Facebook und den Umgang mit sicheren Passwörtern.

Die Besonderheit: Alle Erklärungen für Eltern stehen auch als "Version für Ihre Kinder" mit einfachen Erklärungen und Verhaltenstipps zum kostenlosen Lesen, Downloaden und Ausdrucken bereit.

Infos bei "Konflikten im Netz" (Cybermobbing ...):

Kinder stark machen

Auf eine Initiative des Elternbeirates wurde - im Beisein des Schulsozialarbeiters, des Schulleiters sowie der ersten Konrektorin und den Expertinnen von Caritas (Frau Endris) sowie "Frauen helfen Frauen" (Frau Blust) - eine sehr ausführliche und offene Austauschrunde durchgeführt, die in "Zeiten der Krisen" (Corona, Ukraine ...) mögliche Unterstützungsangebote zusammengetragen hat. Wichtigstes Fazit der Veranstaltung: Wir alle brauchen eine gute Erziehungspartnerschaft: ein offenes Ohr, das Gefühl, nicht alleine zu stehen, sich gegenseitig zu unterstützen, Verhalten zu hinterfragen. Das setzt auch Räume und Zeit zum unkomplizierten, einfachen Austausch voraus.

Aus dem Treffen heraus wurde ein Infopaier unter dem Titel "Kinder stark machen" erarbeitet, das wir hier zum Download für alle anbieten.


Infektionsschutzgesetz

Masernschutz

Masernschutzgesetz

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention trat am 1. März 2020 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, unter anderem Schulkinder wirksam vor Masern zu schützen.

Nach § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Schüler_innen vor der Teilnahme am Unterricht einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun sind.

 

Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:

  1. durch einen Impfausweis ("Impfpass") oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei Ihrem Kind ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihrem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass Ihr Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (Kontraindikation) oder
  4. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

 

Sofern Ihnen weder der Impfausweis noch eine andere Bescheinigung über die erfolgte Masernschutzimpfung (z. B. Anlage zum Untersuchungsheft) vorliegen, können Sie sich an Ihren Haus- oder Kinderarzt wenden. Dieser kann gegebenenfalls fehlende Impfungen nachholen, eine bereits erfolgte Impfung (die nicht in den Impfausweis eingetragen wurde) bestätigen, eine bereits durchlittene Masernerkrankung oder den entsprechenden Immunstatus bestätigen.

 

Sofern aus medizinischen Gründen eine Masernschutzimpfung bei Ihrem Kind nicht möglich ist (Kontraindikation), kann sie/er auch hierüber ein ärztliches Zeugnis ausstellen mit Angabe des Zeitraums, für den die Kontraindikation gilt.

 

Ich möchte Sie daher bitten, mir spätestens bis zum ersten Schultag einen der oben genannten Nachweise zukommen zu lassen. Der Nachweis wird Ihnen nach erfolgreicher Prüfung wieder ausgehändigt.

 

Bitte beachten Sie: Sofern ein entsprechender Nachweis nicht erfolgt, ist die Schule verpflichtet unverzüglich das Gesundheitsamt (Landratsamt Rottweil) darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogenen Angaben zu übermitteln.

Das Gesundheitsamt kann Sie zu einer Beratung einladen und entscheiden, ob eine Geldbuße ausgesprochen wird!

 

Bitte bedenken Sie, dass ein vollständiger Impfschutz gegen Masern nicht nur die Schüler_innen selbst vor einer Masernerkrankung schützt, sondern auch die Personen in ihrem Umfeld, die nicht geimpft werden können wie Säuglinge oder immungeschwächte Personen.

 

Weitere Informationen können auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden.  Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.

 

Infoschreiben des Kultusministeriums

Kopfläuse

Die Bildungseinrichtungen sind auf die Mithilfe der Erziehungsberechtigten angewiesen, um die Ausbreitung von Kopfläusen zu verhindern. Jeder Mensch kann Kopfläuse bekommen. Je früher ein Kopflausbefall entdeckt wird, desto einfacher ist er zu behandeln.

Mit dem Thema sollte offen umgegangen werden. Jede Diskriminierung betroffener Kinder innerhalb der Gemeinschaftseinrichtung ist dabei zu vermeiden.

Wenn vor Scham Kopfläuse nicht gemeldet werden, kann die Ausbreitung von Läusen auch nicht verhindert werden.

Im Hinblick auf den Befall mit Kopfläusen finden Sie im hinterlegten Infopapier "Kopfläuse" zahlreiche Hinweise.

Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopfläuse entdecken, sind Sie gesetzlich verpflichtet, dies der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung, die Ihr Kind besucht, zu melden.

Diese hat den beobachteten Kopflausbefall dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich mitzuteilen. Die Eltern der anderen Kinder einer Gruppe oder Klasse werden - selbstverständlich anonym - durch die Gemeinschaftseinrichtung über den Kopflausbefall unterrichtet und zur Untersuchung ihrer eigenen Kinder aufgefordert.

Diese häusliche Untersuchung sollte gegenüber der Einrichtung als „elterliche Rückmeldung“ bestätigt werden. Elterliche Rückmeldungen helfen Untersuchungslücken zu erkennen und zu schließen.

Die Kinder können die Gemeinschaftseinrichtung am Tag nach der Behandlung mit einem geprüften Mittel wieder besuchen. Bitte bestätigen Sie der Einrichtung formlos, dass Sie Ihr/e Kind/er mit einem zugelassenen Mittel behandelt haben.

Ein ärztliches Attest des Behandlungserfolges ist zur Wiederzulassung nicht erforderlich!

Windpocken

Gemäß Infektionsschutzgesetz dürfen Kinder, in deren Haushalt Windpocken aufgetreten sind und die keinen Immunschutz gegen Windpocken besitzen und damit als ansteckungsverdächtig anzusehen sind, solange keine Gemeinschaftseinrichtung besuchen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Sprechen Sie hier das Vorgehen mit dem Haus-/Kinderarzt ab.

 

Weitere Informationen finden Sie im Infopapier "Windpocken"


Rund um Prüfung

Prüfungsraster