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Liebe Eltern,

 

Ihr Kind soll an unserer Schule aufgenommen werden. Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) trat am 1. März 2020 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, unter anderem Schulkinder wirksam vor Masern zu schützen.

 

Nach § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Schüler_innen vor der Teilnahme am Unterricht einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun sind.

 

Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:

 

  1. durch einen Impfausweis ("Impfpass") oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei Ihrem Kind ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihrem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass Ihr Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (Kontraindikation) oder
  4. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

 

Sofern Ihnen weder der Impfausweis noch eine andere Bescheinigung über die erfolgte Masernschutzimpfung (z. B. Anlage zum Untersuchungsheft) vorliegen, können Sie sich an Ihren Haus- oder Kinderarzt wenden. Dieser kann gegebenenfalls fehlende Impfungen nachholen, eine bereits erfolgte Impfung (die nicht in den Impfausweis eingetragen wurde) bestätigen, eine bereits durchlittene Masernerkrankung oder den entsprechenden Immunstatus bestätigen.

 

Sofern aus medizinischen Gründen eine Masernschutzimpfung bei Ihrem Kind nicht möglich ist (Kontraindikation), kann sie/er auch hierüber ein ärztliches Zeugnis ausstellen mit Angabe des Zeitraums, für den die Kontraindikation gilt.

 

Ich möchte Sie daher bitten, mir spätestens bis zum ersten Schultag einen der oben genannten Nachweise zukommen zu lassen. Der Nachweis wird Ihnen nach erfolgreicher Prüfung wieder ausgehändigt.

 

Bitte beachten Sie: Sofern ein entsprechender Nachweis nicht erfolgt, ist die Schule verpflichtet unverzüglich das Gesundheitsamt (Landratsamt Rottweil) darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogenen Angaben zu übermitteln.

Das Gesundheitsamt kann Sie zu einer Beratung einladen und entscheiden, ob eine Geldbuße ausgesprochen wird!

 

Bitte bedenken Sie, dass ein vollständiger Impfschutz gegen Masern nicht nur die Schüler_innen selbst vor einer Masernerkrankung schützt, sondern auch die Personen in ihrem Umfeld, die nicht geimpft werden können wie Säuglinge oder immungeschwächte Personen.

 

Weitere Informationen können auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden.  Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.

 

Infoschreiben des Kultusministeriums

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