Geschäftsordnung des Elternbeirats

Auf Grundlage der Elternbeiratsverordnung vierter Teil Elternvertretungen, 1. Abschnitt Elternbeirat §§ 24 bis 29, sowie § 57 Schulgesetz beschließt der Elternbeirat der Realschule Rottweil folgende Geschäftsordnung:

Geschäftsordnung der Realschule Rottweil gemäß § 28 Elternbeiratsverordnung

§ 1 Wahlen

  1. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte eine Wahlleiterin/einen Wahlleiter. Diese/r kann nicht für ein zu wählendes Amt kandidieren.
  2. Wahlen für den Vorsitz und die Stellvertretung des Elternbeirats, zur Elternvertretung mit Stellvertretung in der Schulkonferenz und im Förderverein, sowie zum/r Kassierer/in und Kassenprüfer/in, können offen durchgeführt werden. Bei mehr als einer Bewerberin/einem Bewerber, oder auf Antrag eines Mitglieds des Elternbeirats, muss geheime Wahl stattfinden.
  3. Eine Wahl kann nach schriftlicher Einwilligung der Bewerberin/des Bewerbers auch in Abwesenheit erfolgen
  4. Scheiden der/die Vorsitzende, oder der/die Stellvertreter/in, vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat innerhalb von sechs Schulwochen eine Neuwahl statt zu finden.
  5. Die Wahl zum Elternbeiratsvorsitz und zur Stellvertretung kann innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Protokolls der Sitzung, in der die Wahl stattfand, wegen Verletzung der geltenden Elternbeiratsverordnung angefochten werden. Die Wahl kann nicht angefochten werden, weil sie später als neun Wochen nach Beginn des Unterrichts durchgeführt wurde. Über die Anfechtung entscheidet der Elternbeirat.

§ 2 Sitzungen

  1. Die Einladungen für die Elternbeiratssitzungen erfolgt mindestens eine Woche vorher schriftlich. Die Einladung erfolgt per Mail, oder über die Schüler/innen.
  2. Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
  3. Die Abstimmungen im Elternbeirat sind offen. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen sie jedoch geheim geführt werden.
  4. Beschlüsse können nur innerhalb der Sitzungen gefasst werden. Hierbei ist eine einfache Mehrheit ausreichend.
  5. Die/der Vorsitzende des Elternbeirats muss binnen zwei Wochen eine Sitzung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder, oder die Schulleitung dies wünscht, oder wenn die Wahl der, oder des ersten und zweiten Elternbeiratsvorsitzenden angefochten wurde.

§ 3 Elternkasse

  1. Der Elternbeirat führt eine Kasse. Sie dient dazu, den Förderverein der Realschule Rottweil in seinen satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Darüber hinaus können Mittel für gemeinschaftliche Leistungen der Schule und für die Arbeit des Elternbeirates verwendet werden.
  2. Die Eltern bezahlen, auf freiwilliger Basis, für jede/n Schüler/in jährlich einen Beitrag. Die Höhe des Beitrags wird in der Elternbeiratssitzung festgesetzt.
  3. Die Kasse wird von der/dem Elternbeiratsvorsitzenden, oder einem gewählten Mitglied des Elternbeirats geführt.
  4. Die Kasse ist vor der ersten Elternbeiratssitzung eines Schuljahres durch den/die Kassenprüfer/in zu prüfen. Der/die Kassenprüfer/in stellt an den Elternbeirat den Antrag, den Vorstand zu entlasten.
  5. Beträge bis zu 500 €, die nach § 3 (1) Satz 2 und 3 verwendet werden, können ohne Einwilligung des Elternbeirats ausgegeben werden.
  6. Die Elternbeiratssitzung kann die Auflösung der Kasse beschließen. Die eventuell noch vorhandenen Gelder fallen der Schule zu.

Diese Geschäftsordnung wurde auf der Elternbeiratssitzung vom 12. Mai 2011 verabschiedet. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft, und ersetzt die Geschäftsordnung des Elternbeirats der Realschule Rottweil vom 31.01.1994.
Am 13.11.2019 wurde die Geschäftsordnung überarbeitet (§ 3 Abs. 5 - Erhöhung des Verfügungsbetrags).